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Kreisverband Städteregion Aachen der Partei DIE LINKE
DIE LINKE Aachen Stadtrat Bundesrat Drucksache 748/09 (Beschluss) Neufestsetzung Bundesbeteiligung an SGB II KdU

Bundesrat Drucksache 748/09 (Beschluss) Neufestsetzung Bundesbeteiligung an SGB II KdU

Bundesrat Drucksache 748/09 (Beschluss) Neufestsetzung Bundesbeteiligung an SGB II KdU

Stellungnahme des Bundesrates

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der Bundesrat hat in seiner 863. Sitzung am 6. November 2009 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis und begrüßt, dass die Bundesregierung an der in
§ 46 Absatz 5 SGB II gesetzlich festgelegten Entlastung der Kommunen in Höhe
von bundesweit 2,5 Milliarden Euro festhält. Dieses Ziel kann allerdings nur
erreicht werden, wenn die Bestimmung der Höhe der Bundesbeteiligung an den
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sachgerecht erfolgt. Angesichts der
Entwicklung der letzten Jahre ist festzustellen, dass die bisher maßgebliche Anzahl
der Bedarfsgemeinschaften in keinem direkt proportionalen Verhältnis zur Entwicklung
der Ausgaben der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung steht.
Dieser Trend wird sich im Jahr 2010 infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise
deutlich fortsetzen.
Ein im Gesetzentwurf vorgesehenes Absinken der Bundesbeteiligung auf bundesdurchschnittlich
23,6 Prozent widerspricht der gesetzlichen Zusage einer bundesweiten
Entlastungswirkung von 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2010. Der Bundesrat
weist darauf hin, dass die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise im
Bereich der Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht einseitig auf die ohnehin
stark belasteten kommunalen Haushalte verlagert werden dürfen.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in dem vorliegenden Gesetzentwurf
eine Änderung der Anpassungsformel für die Höhe der Bundesbeteiligung an den
Kosten der Unterkunft und Heizung in § 46 Absatz 7 SGB II vorzunehmen, indem
die Bundesbeteiligung entsprechend der Entwicklung der Ausgaben für Unterkunft
und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II und nicht entsprechend der Entwicklung
der Bedarfsgemeinschaften berechnet wird. Vor diesem Hintergrund ist eine neue
Berechnung vorzunehmen und die Quote der Bundesbeteiligung im Gesetzentwurf
anzupassen. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Ausgaben für Unterkunft und
Heizung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Schwierigkeiten
aus den Zahlen der Länder zur Abrechnung der Bundesbeteiligung nach § 46
Absatz 9 SGB II ermittelbar sind. Dabei sollte als Ausgangspunkt der Berechnungen
auf die Höhe der Bundesbeteiligungsquoten im Jahr 2007 gemäß § 46
Absatz 6 Satz 2 SGB II abgestellt werden.

Begründung:

Die jetzt vorgesehene Höhe der Bundesbeteiligung an den Kosten der
Unterkunft und Heizung für das Jahr 2010 von bundesdurchschnittlich
23,6 Prozent ist nicht auskömmlich, um eine ausreichende Entlastung der
Kommunen zu erreichen. Die im SGB II verankerte jährliche Entlastung der
Kommunen um 2,5 Milliarden Euro ist bereits gegenwärtig bei weitem nicht
gewährleistet.
Die geltende Regelung war vor dem Hintergrund kontroverser Ermittlungen
der Be- und Entlastungen durch das SGB II mit dem Ziel eingeführt worden,
einen verlässlichen und validen Indikator für die Entwicklung der Bundesbeteiligung
zu erhalten. Es wurde verbindlich eine Überprüfung der Angemessenheit
der Bundesbeteiligung im Jahr 2010 vereinbart. Dieser Kompromiss
hatte die Länder seinerzeit veranlasst, von ihrer ursprünglichen Forderung, eine
jährliche Festlegung der Bundesbeteiligung auf der Grundlage der tatsächlichen
Kosten der Unterkunft und Heizung vorzunehmen, Abstand zu nehmen.
Die Befristung des Anpassungsmechanismus auf das Jahr 2010 war bereits mit
dem Vierten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
aufgehoben worden.
Inzwischen stellt sich der im Gesetz nunmehr dauerhaft vorgesehene
Anpassungsfaktor in Abhängigkeit von der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften
insbesondere aus folgenden Gründen jedoch als unzutreffender
Korrekturmechanismus heraus:
Zum einen bildet dieser Anpassungsfaktor nicht die tatsächliche aktuelle
Kostenentwicklung ab, zum anderen werden retrospektiv zeitlich weit
zurückliegende Daten (durchschnittliche Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften
im Vergleich des Vorjahres zum Vorvorjahr) einbezogen.
- 3 - Drucksache 748/09 (Beschluss)
Die Bedarfsgemeinschaften nehmen ab mit der Folge, dass die Quote der
Bundesbeteiligung sinkt. Demgegenüber gehen die tatsächlichen Ausgaben der
kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung nicht zurück.
Im Vergleich der Jahre 2008 und 2007 war bundesweit ein Rückgang der Zahl
der Bedarfsgemeinschaften um rund 4,3 Prozent (2009 zu 2008:
- 3,9 Prozent) zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu sind die tatsächlichen Kosten
der Unterkunft und Heizung nicht gesunken. Hierfür sind insbesondere die
gestiegenen Energiepreise des Vorjahres sowie die Zunahme der
Arbeitslosigkeit in Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise maßgebend. Seit
Februar 2009 ist bundesweit ein kontinuierlicher Anstieg der Kosten der
Unterkunft und Heizung zu verzeichnen, der sich in 2010 voraussichtlich
infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise deutlich fortsetzen wird. Die negative
finanzielle Entwicklung in den Kommunalhaushalten ist absehbar: Im Jahre
2010 sind die kommunalen Träger erheblichen Mehrausgaben bei den
Leistungen für Unterkunft und Heizung ausgesetzt, während gleichzeitig die
Bundesbeteiligung sinkt. Im Ergebnis werden die Folgen der Finanz- und
Wirtschaftskrise im SGB II einseitig zu Lasten der kommunalen Träger und
letztendlich auch zu Lasten der Länder verschoben. Eine Änderung der
Anpassungsformel durch Aufnahme der Entwicklung der Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung anstelle der Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften
und eine entsprechende Erhöhung der Quote der Bundesbeteiligung sind daher
dringend geboten. Als Ausgangspunkt der Berechnungen ist auf die Höhe der
Bundesbeteiligungsquoten im Jahr 2007 gemäß § 46 Absatz 6 Satz 2 SGB II
abzustellen. Damit wird an die im Jahr 2006 zwischen Bund und Ländern
abgestimmte Höhe der Bundesbeteiligung einschließlich der Sonderquoten für
die Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg angeknüpft.
Bundesrat Drucksache 748/09 (Beschluss)
06.11.09
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